Wir für Euch

 

Als Betriebsrat sind wir stets bemüht im Dialog mit unserem Arbeitgeber offen zu diskutieren, kritisch zu hinterfragen und Verbesserungen einzufordern. Bei uns stehen die Menschen im Vordergrund und jede Meinung zählt. Wir sind nicht unfehlbar und es ist (leider) unmöglich es allen recht zu machen. Wenn ihr Fragen oder Anliegen habt und uns eure Meinung mitteilen wollt freuen wir uns immer über das persönliche Gespräch mit euch.

Um ein Miteinander im Unternehmen zu fördern organisieren wir z.B. Betriebs- und Kulturausflüge, Schitage, Sportliche Aktivitäten und Weihnachtsfeiern, sowie andere soziale Aktivitäten.

Wir sind für euch da!


 

Aufgaben nach §38 ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz)

 

  • Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.

 

Grundsätze der Interessensvertretung §39 Absatz 1 – 5 ArbVG

 

  1. Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes.
  2. Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes sollen bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgabe im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer vorgehen.
  3. Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes durch selbständige Anordnungen einzugreifen
  4. Die Organe der Arbeitnehmerschaft können zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer beiziehen. Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen, oder soweit dies zur Ausübung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs 3 und § 115 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eingeräumten Befugnisse kommen nur jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen gemäß § 5 Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde.