Entlastungswoche für Pflegepersonal in der Sozialversicherung

Liebe Kolleginnen,
Liebe Kollegen,

Entlastungwoche war das Stichwort als im Mai 2022 von der Bundesregierung eine angebliche Pflegereform präsentiert wurde. Neben einem Pflegezuschuss, der sich als Zuschüsschen entpuppte, das noch dazu nicht alle bekommen, war die Entlastungswoche eine große Versprechung. Groß verkünden die Minister Kocher und Rauch: „Zusätzliche Entlastungswoche für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ab 43 Jahren!“ Kleinlaut heißt es weiter im Text: „In manchen Kollektivverträgen war eine sechste Urlaubswoche schon bisher enthalten.“ Nicht für alle gibt es also eine zusätzliche Entlastung.

Aber nicht nur das: Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die als Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz oder Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal beschäftigt sind. Damit sind nicht nur Heimhilfen bereits von vornherein ausgeschlossen. Auch im Behindertenbereich wiederholt die Bundesregierung die Fehler, die sie bereits beim Pflegezuschuss gemacht hat: Erneut profitieren im Behindertenbereich nicht alle. Dass der Kreis der Bezugsberechtigten ein anderer ist als beim Pflegezuschuss sorgt zusätzlich für Verwirrung. Die Minister Kocher und Rauch haben erneut ein Gesetz auf den Weg gebracht, das mehr Fragen offen lässt, als es beantwortet.

Die Entlastungswoche steht dabei symptomatisch für die Politik der Bundesregierung in Pflege-Fragen. Obwohl im Mai 2022 eine große Pflegereform für Herbst desselben Jahres angekündigt worden war, kam: Wenig bis Nichts.

Wir erleben einen starken Personalmangel. Kennerinnen und Kenner der Branche verwundert das nicht: Eine von der Gewerkschaft GPA in Auftrag gegebene Umfrage des Meinungsforschungsinstituts IFES im November 2021 zeigt, dass die Stimmung in der Branche schlecht ist. Nur 25 Prozent der Befragten geben an, dass es genug Personal gibt, um die Arbeit gut zu erledigen. Der Schnitt über alle Branchen liegt bei 47 Prozent. Fast zwei Drittel sagen, dass der Arbeitsdruck steigt, die Hälfte der Unternehmen werde aufgrund der angespannten Personalsituation verlassen.

Nur grundlegende Verbesserungen können das Schlimmste verhindern. Dazu braucht es das Bekenntnis, dass deutlich mehr Geld im System notwendig ist. Das Wirtschaftsforschungsinstitut geht von einer Verdopplung der gesamtstaatlichen Pflegeausgaben auf 3,3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2060 aus, der Ageing Report der EU-Kommission spricht sogar von 3,5 Prozent des BIP. Wer die Augen vor der Tatsache verschließt, dass der Bereich langfristig unterfinanziert ist, lügt sich selbst an. Der Finanzausgleich schafft die Möglichkeit, eine echte Pflegereform einzuleiten. Mit höheren Gehältern. Mit mehr Personal. Mit einer echten Entlastungswoche für alle. Es ist möglich, den Bereich so zu attraktiveren, dass junge Menschen gerne ein Teil davon sein wollen. Aber die Zeit läuft davon. Die Regierung ist gut beraten, die Chance nicht verstreichen zu lassen.

Die Entlastungswoche für das Pflegepersonal ist nun beschlossen und im Bundesgesetzblatt (BGBI I 214/2022) veröffentlicht.

Das Gesetz trat mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Die konsolidierte Fassung des geänderten Bundesgesetzes findest Du hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008815

Das Wichtigste zum Gesetz in aller Kürze:
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 43. Lebensjahr vollendet wird, hat man Anspruch auf die Entlastungswoche. Teilzeitbeschäftigte bekommen die Entlastungswoche heruntergerechnet auf ihre Stundenanzahl. Bessere Regelungen im Kollektivvertrag (zB mehr Urlaub nach Dienstzugehörigkeit) werden auf diese Bestimmun angerechnet. Bei 6 Wochen Urlaub ist Schluss. Die Regierung gibt den Arbeitgebern drei Jahre für die Umstellung Zeit. Bis inklusive 2026 ist es möglich, die Entlastungswoche finanziell abzugelten, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden kann.

Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei der Entlastungswoche um ein neues Rechtsinstrument handelt, zu dem weder Judikatur noch Literatur vorliegt. Manche Fragen scheinen uns im Gesetz auch noch nicht bedacht worden zu sein. Wir werden uns daher um entsprechende Klärungen –gegebenenfalls sogar durch eine Novellierung des Gesetzes– bemühen.

Darüber werden wir natürlich informieren.

Im Folgenden stellen wir die wesentlichsten Punkte zu der Entlastungswoche dar, soweit sie bisher feststehen:

Entlastungswoche Geltungsbereich – Betroffene Berufsgruppen
ArbeitnehmerInnen, die in einem der in § 1 GuKG, BGBl I 108/1997, in der Fassung BGBl I 165/2022, angeführten Berufe beschäftigt werden.

Einen Anspruch haben nur MitarbeiterInnen, die als
• Pflegeassistenz
• Pflegefachassistenz
• Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal
beschäftigt sind.

Es muss somit eine Beschäftigung in einer dieser Berufsgruppen vorliegen.

Der Verweis auf das GuKG in der Fassung BGBl I 165/2022 bewirkt, dass sollten weitere (neue) Berufsgruppen in das GuKG aufgenommen werden, lediglich den aktuell im GuKG normierten Berufsgruppen (PA, PFA, DGKP) eine Entlastungswoche gebührt. Zukünftige Berufsgruppen hätten nach heutigem Stand keinen Anspruch.

Da die Regelung nicht auf einen Bereich oder ein Setting abstellt, gehen wir davon aus, dass die einzige Voraussetzung, um einen Anspruch auf die Entlastungswoche zu haben, die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe samt Tätigkeit als Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz oder Diplomierte Gesundheit- und Krankenpflegeperson ist.

Wie schon beim Pflegezuschuss werden sich aber auch hier wieder zahlreiche Abgrenzungsfragen stellen, die wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gesichert beantworten können.

Ausmaß der Entlastungswoche
Es gebührt eine Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden pro Kalenderjahr.

Vollzeitbeschäftigten eine Entlastungswoche grundsätzlich im Ausmaß von 40 Stunden.

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine Entlastungswoche im Ausmaß der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (zB. 30 Stunden-Kraft erhält eine Entlastungswoche im Ausmaß von 30 Stunden).

Beginn des Anspruches
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 43. Lebensjahr vollendet wird, gebührt erstmalig diese Entlastungswoche.

Die Regelung spricht nur vom „Kalenderjahr“, das Verhältnis zwischen gegebenenfalls unterschiedlichem Urlaubsjahr und Kalenderjahr wirft einige Fragen auf.

Nach derzeitiger Lesart dürfte diese Entlastungswoche auch nicht übertragen werden können. Da die Nicht-Gewährung unter Strafsanktion steht, gehen wir davon aus, dass diese Woche innerhalb des Kalenderjahres aufzubrauchen ist. Dies ist in den Arbeitszeitaufzeichnungen jedenfalls kenntlich zu machen.

Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche/freier Zeiten
Anrechnung
Auf Gesetze, Verordnungen, Arbeitsordnungen oder sonstige Normen kollektiver Rechtsgestaltung beruhende Urlaubsansprüche sind anzurechnen, soweit diese über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen hinausgehen.

Anzurechnen ist daher der erhöhte Urlaubsanspruch nach § 19 DO.A sowie allfällige andere erhöhte Urlaubsansprüche, sofern diese nicht einem bestimmten Zweck gewidmet sind.

Nicht-Anrechnung
Nicht angerechnet werden können:
§ 10a UrlG – Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit
§§ 15 und 16 UrlG – Pflegefreistellung
§ 8 AngG und § 1154b ABGB – Ansprüche bei Dienstverhinderung
§§ 14a und 14b AVRAG – Freistellungen bei Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz
§ 10 DO.A – Dienstverhinderung
§ 9e DO.A – Feiertage und dienstfreie Werktage (Karsamstag und Pfingstsamstag, 24.12. und 31.12.)
§ 22 AngG – Postensuchtage

Verbrauch der Entlastungswoche
Der Verbrauch der Entlastungswoche ist zu vereinbaren. Weiters ist der Verbrauch in den Arbeitszeitaufzeichnungen auszuweisen.

Strafsanktion und Übergangsfrist bis 2026
Sowohl die Nichtgewährung der Nachtgutstunden als auch der Entlastungswoche steht unter Strafsanktion, weil es sich dabei um eine Verwaltungsübertretung handelt.

ArbeitgeberInnen, die
• den Ausgleich der Nachtgutstunden nicht innerhalb von 6 Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen oder
• die die gebührende Entlastungswoche nicht in den Arbeitszeitaufzeichnungen ausweisen oder in Geld ablösen,
sind mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen.

Für die Gewährung der Entlastungswoche wurde eine Übergangsfrist vorgesehen, sodass Ansprüche, die bis zum Kalenderjahr 2026 anfallen, in Geld abgelöst werden können.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit kollegialen Grüßen

Adventure Weekend 2023

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

für die Abenteurer unter euch, findet vom 02.06. – 04.06.2023 wieder das Adventure Weekend in der Steiermark statt.
Angefangen mit einem gemütlichen Beisammensein mit Grillen bis hin zu diversen sportlich-lustigen Aktivitäten.

!Anmeldeschluss ist der 07.04.2023!

Alle weiteren Informationen, sowie den Anmeldeabschnitt, findet ihr im unten angeführten Link.

Sportliche Grüße und viel Spaß wünschen euch
die Betriebsräte


Link(s) anklicken um zu den jeweiligen Dokumenten zu gelangen (funktioniert nur im AUVA Netzwerk):
|| Information und Anmeldeabschnitt – Adventure WE 2023

Gutscheine – Bauernladen.at

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

da wir die österreichischen Bauern tatkräftig unterstützen möchten und die Geschenkebox vom Bauernladen bei euch zu Weihnachten im Jahr 2021 so gut angekommen ist, bietet der Betriebsrat ab sofort Gutscheine im Wert von € 20,- zu ermäßigten Preisen an.

Genau wie bei den Tageskarten für Oberlaa, kann jeder Mitarbeiter 5 Stück im Jahr zu je € 15,- dieser Gutscheine, über das BR-Büro, erwerben.

Die Gutscheine werden einzeln ausgegeben.
Damit ihr wisst was für tolle Angebote es gibt, kommt ihr hier direkt zur Website.


Viel Spaß beim Ausgeben wünschen
Eure Betriebsräte

Musical – CABARET 2023

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

aufgrund zahlreicher Nachfragen möchte der Betriebsrat des TZW und RZ Meidling euren Wunsch nachgehen und euch die Möglichkeit bieten, das außergewöhnliche Musical – CABARET, zu erleben.


! ACHTUNG: LIMITIERTE ANZAHL !
Nähere Informationen, sowie den Anmeldeabschnitt, findet ihr im unten angeführten Link.

Ein wunderschönes Musicalerlebnis wünschen Euch
Eure Betriebsräte


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|| Information und Anmeldeabschnitt

Frauenlauf 2023

Liebe Kolleginnen!

Keep on running!
So lautet das Motto, unter dem die vom Betriebsrat unterstützten Läufe ausgeschrieben werden. Das gilt auch dieses Jahr wieder für den 35. Österreichischen Frauenlauf am 04.06.2023

Weitere Informationen sowie das Anmeldeformular findet Ihr im Anhang.
Anmeldung bis spätestens 12.04.2023

Wir bedanken uns bei Klemens Huemer für die erstklassige Organisation.
Die Betriebsräte wünschen euch viel Spaß!


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|| Information und Anmeldeabschnitt

Zusatz zur NÖ-Card

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

da die Nachfrage sehr groß war könnt ihr ab sofort, auch die NÖ-Card für Kinder, mitbestellen.
Die Kinderkarten kosten € 34,-

Beide Anmeldeabschnitte findet ihr im untenstehenden Link.

! Anmeldeschluss bis 10.03.2023 !

Viel Spaß wünschen dir Betriebsräte!


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|| Anmeldeabschnitt + Kind – NÖ-Card
|| Anmeldeabschnitt + Angehörige – NÖ-Card
|| Link zur ersten Ausschreibung

NÖ-Card

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen!

Ab sofort habt ihr wieder die Möglichkeit über den Betriebsrat eine NÖ-Card zu erwerben.
Die NÖ-Card kostet für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter € 31,- und für Angehörige € 62,-

Gültig vom 01.04.2023 bis 31.03.2024.

Ihr habt mit der Karte, bei über 300 verschiedenen Ausflugszielen, freien Eintritt.
Sobald sie im BR-Büro aufliegen, könnt Ihr sie bei uns abholen und euch auf der www.niederoesterreich-card.at registrieren.

Den Anmeldeabschnitt findet ihr im untenstehenden Link.

! Anmeldeschluss bis 10.03.2023!

Die Betriebsräte wünschen viel Spaß!


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|| Anmeldeabschnitt – NÖ-Card

Family Park Neusiedlersee

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

Auch heuer gibt es wieder die Möglichkeit, über den Betriebsrat, vergünstigte Jahreskarten für den Familypark Neusiedlersee zu erwerben.

Alle weiteren Informationen und den Anmeldeabschnitt findet ihr im unten angeführten Link.

Viel Spaß mit euren Familien wünschen euch
Eure Betriebsräte


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|| Information und Anmeldeabschnitt – FamilyPark

Trail & Yoga 2023

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

nachdem eine kleine Auszeit in unserem fordernden Berufsalltag immer größere Bedeutung gewinnt, möchten euch die Betriebsräte vom 18.05. – 21.05.2023 die Möglichkeit bieten, im Hotel Sperlhof in Windischgarsten, Entspannung in der Natur und Erholung bei Yoga, zu finden.

Alle weiteren Informationen, sowie den Anmeldeabschnitt, könnt ihr dem unten angeführten Link entnehmen.

Anmeldeschluss Freitag 14.04.2023 !

Wir wünschen Euch mit diesem Angebot einen guten Start in die Woche.
Eure Betriebsräte


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|| Information und Ausschreibung – Trail & Yoga 2023

40. Vienna City Marathon 2023

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

im Anhang findet ihr den Anmeldeabschnitt sowie alle Informationen zum 40. Vienna City Marathon am 23.04.2023.
Das ausgefüllte Anmeldeformular mit dem Selbstbehalt in Höhe von

€ 30,- für den Marathon
€ 20,- für den Halbmarathon
€ 45,- für die Staffel

bis spätestens 24.02.2023 bei Klemens Huemer in der Physiotherapie abgeben.

Die Startplätze werden nach Reihenfolge der Anmeldung vergeben!

Wir bedanken uns herzlich bei Klemens Huemer für die tolle Organisation!

Sportliche Grüße
Jennifer Peric


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|| Information und Anmeldeabschnitt – Vienna City Marathon

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